Zwangsverwaltung

Die gerichtlich initiierte Zwangsverwaltung kann ein zielführendes Instrument der Vollstreckung gastgewerblich genutzter Immobilien sein. Die sich mit dieser Vollstreckungsart ergebenen Möglichkeiten liegen insbesondere in der Schaffung eines zeitnahen Überblicks (üblicherweise 3 Monate) über die Ist-Situation der Immobilie. Entgegen dem Insolvenzverfahren, dass häufig unter dem störenden Einfluss vieler Gläubiger läuft, ist bei der Zwangsverwaltung lediglich gegenüber dem Gericht bzw. dem Gläubiger Rechenschaft abzulegen. Während der Zwangsverwaltung werden nur die Maßnahmen veranlasst, die für die Erhaltung, Fortführung oder Sanierung der Immobilie notwendig sind. Aufgrund der Besonderheiten gastgewerblich genutzter Immobilien (wie z.B. unterschiedliche Beteiligte wie z.B. Investor, Betreiber, Franchisegeber etc.), sind zur Erfüllung der Tätigkeiten in der Zwangsverwaltung neben baulichen Know-How zur Objektsicherung, insbesondere spezifische Erfahrungen zur Stabilisierung der Fortführung oder Hotelsanierung von wesentlicher Bedeutung.

Seit mehreren Jahren stehen unsere Gastronomieberater als Zwangsverwalter im Dienste der Immobilie (insbesondere mit touristischer Prägung) zur Verfügung !

Zielführendes Handeln bildet die Basis der Zusammenarbeit, in der wir Know-how und Sachkenntnis der Gläubiger, das Wissen und die Erfahrung der Gerichte sowie qualifizierter Dritter in jeder Phase des Verfahrens direkt mit einbeziehen. Dabei kann die Zwangsverwaltung von dem verfahrensbetreibenden Gläubiger jederzeit durch einfache Antragsrücknahme beendet werden.